Wer für die Wahl eines Beirats kandidieren will, muss dafür fristgerecht
vorgeschlagen werden oder sich selber vorschlagen. Das Verfahren und die Frist zur Einreichung von
Wahlvorschlägen kann aber von Kommune zu Kommune unterschiedlich
sein. Daher sollten Sie sich mit der Verwaltung oder dem Beirat für Migration und Integration
Ihrer Kommune rechtzeitig in Verbindung setzen.
Mehrheitswahl oder Verhältniswahl: Was bedeutet das?
Die Wahl zum Beirat für Migration und Integration kann entweder als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl durchgeführt werden. Jede Kommune legt für sich fest, welches Wahlsystem angewandt wird.
Mehrheitswahl bedeutet, dass nur einzelne Kandidat_innen zur Wahl stehen und keine Listen. Die Kandidat_innen werden einzeln auf dem Wahlzettel alphabetisch aufgeführt. Die Wähler_innen können so vielen Kandidat_innen ihre Stimme geben, wie Sitze im Beirat zu besetzen sind. Hat also ein Beirat für Migration und Integration zehn Sitze, können maximal zehn Wahlkreuze verteilt werden. Wenn mehr als zehn Stimmen vergeben werden, ist der Wahlzettel ungültig.
Bei der Verhältniswahl stehen Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl. Die Kandidat_innen sind in diesen einzelnen Listen in einer bestimmten Reihenfolge aufgeführt. Auch hier gilt, dass die Wählerinnen und Wähler so viele Stimmen haben, wie Mitglieder
des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Stimmen ist auf dem Stimmzettel angegeben.
Für die Stimmabgabe bei der Verhältniswahl gelten folgende Grundsätze:
1. Die Wähler_innen können die ihnen zustehenden Stimmen
einzeln an Bewerber_innen vergeben (Einzelstimmvergabe) oder einen
Wahlvorschlag (Liste) durch Kennzeichnung der Liste („Listenkreuz")
unverändert annehmen. Die Wähler_innenr können aber auch
Einzelstimmvergabe und Listenkreuz miteinander kombinieren.
2. Die Wähler_innen können einer Bewerber_in bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
3. Die Wähler_innen können Einzelstimmen nicht nur in einem
Wahlvorschlag, sondern in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben
(panaschieren).
4. Die Wähler_innen dürfen Bewerber/innen streichen.
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